Die Verwendung von Regenwasser aus professionellen Regenwassernutzungsanlagen ist hygienisch unbedenklich.
Dass Regenwasser zum Wäschewaschen aus hygienischer Sicht ohne bedenken genutzt werden kann, bestätigen umfangreiche Untersuchungen zur bakteriologischen und physikalischen Beschaffenheit des Regenwassers.
„Die Ergebnisse haben gezeigt, dass das Dachablaufwasser in allen demonstrationsanlagen in Hamburg geeignet ist, ohne aufwendige Reinigung für WC-Spülung, zum Wäschewaschen und zur Gartenbewässerung eingesetzt zu werden. Die bakteriologischen Untersuchungen ergaben, dass - abgesehen von einer im ersten Halbjahr nach Inbetriebnahme festgestellten erhöhten Keimzahl - die Grenzwerte der EG-Richtlinie für Badegewässer nicht überschritten und z.T. sogar die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Eine Desinfektion des Wassers ist damit nicht erforderlich. „ (Brigitte Moll: Regenwassernutzung, Fachliche Berichte HWW 9Jg. (1990) Nr.2
(Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter www.platzregen.info)
Die Installation einer Regenwasseranlage darf vom Wasserversorger nicht verboten werden!
Ein Leiturteil zum Thema Wäschewaschen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 31.03.10 positiv entschieden. Das Gericht wies die Revision eines Wasserversorgungsverbandes mit der Begründung zurück, dass die Trinkwasserverordnung in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht nur regelt, dass in jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen muss. Es wird jedoch nicht das Verbraucherverhalten reglementiert, so dass der Verbraucher seine Wäsche im Haushalt auch mit Brunnen- oder Regenwasser waschen darf.
Zudem ist beim Betrieb einer Waschmaschine mit weichem Regenwasser wesentlich weniger Waschmittel notwendig und auf Weichspüler kann komplett verzichtet werden!
Es bleibt festzuhalten, dass gem. dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes die Installation und der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage (Verwendung des Regenwassers überall dort, wo eine Trinkwasserqualität nicht vorgeschrieben ist; z.B. Toilettenspülung, Waschmaschine, Gartenbewässerung, Putzen/Reinigen) durch den örtlichen Wasserversorger nicht untersagt werden darf! Allerdings besteht i.d.R. eine Anzeigepflicht der Regenwasseranlage beim Wasserversorger.
Dennoch sind Verunreinigungen des Regenwassers nicht vollkommen ausgeschlossen.
Deshalb ist der Gebrauch von Regenwasser als Lebensmittel, für die Zubereitung von Speisen oder auch für die Körperreinigung nicht zulässig.
Die Verwendung des Regenwassers für die Toilettenspülung, zum Putzen und Reinigen, zur Gartenbewässerung und zum Wäschewaschen ist aus hygienischer Sicht absolut unbedenklich!